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- Gesetze des Bundes und der Länder
- Nordrhein-Westfalen
- LFischG,NW - Landesfischereigesetz
- §§ 3 - 20, Zweiter Abschnitt - Fischereirecht, Inhalt und Ausübung
Aktueller Ordner
- § 3 LFischG, Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
- § 4 LFischG, Inhaber des Fischereirechts
- § 5 LFischG, Aufrechterhaltung selbstständiger Fischereirechte
- § 6 LFischG, Selbstständige Fischereirechte und Gewässereigentum
- § 7 LFischG, Selbstständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer
- § 8 LFischG, Übertragung von nicht beschränkten selbstständigen Fischereirechten
- § 9 LFischG, Übertragung von beschränkten selbstständigen Fischereirechten
- § 10 LFischG, Mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene selbstständige Fischereirechte
- § 11 LFischG, Vereinigung von Fischereirechten
- § 12 LFischG, Ausübung des Fischereirechts
- § 12a LFischG, Ruhen der Fischerei
- § 13 LFischG, Nutzung von Fischereirechten
- § 14 LFischG, Fischereipachtvertrag
- § 15 LFischG, Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge
- § 16 LFischG, Voraussetzung für die Erteilung von Genehmigungen
- § 17 LFischG, Fischereierlaubnisverträge
- § 18 LFischG, Fischereiausübung in blind endenden Gewässern
- § 19 LFischG, Fischfang an überfluteten Grundstücken
- § 20 LFischG, Zugang zu Gewässern