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§ 2 HFKVO
Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HFKVO
Gliederungs-Nr.: 26
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 HFKVO – Berufungsverfahren und Zusammensetzung

(1) Die Härtefallkommission hat mindestens sieben und maximal zehn Mitglieder. Das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Der Berufungszeitraum beträgt in der Regel zwei Jahre. Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(2) Die evangelische Kirche, die katholische Kirche, die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW, der Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen e.V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl können dem für Ausländerangelegenheiten zuständige (1) Ministerium für seine Berufungsentscheidungen je ein Mitglied sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter vorschlagen. Die vorgeschlagenen Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter sollen Erfahrungen in der Ausländer- und Flüchtlingsarbeit haben.

(3) Bei den Vorschlägen und den Berufungsentscheidungen soll darauf Bedacht genommen werden, dass die unterschiedlichen Aspekte eingebrachter Härtefälle sachkundig gewürdigt werden können, und dass die Härtefallkommission möglichst gleichmäßig mit Frauen und Männern besetzt werden kann. Für die Teilnahme an der Härtefallkommission und am Vorprüfungsausschuss erfolgt eine Entschädigung nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Red. Anm.:

müsste lauten: zuständigen



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HFKVO,NW - Härtefallkommissionsverordnung/
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