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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/JuZwAnwG,ST - Justiz-Zwangsanwendungsgesetz/
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§ 8 JuZwAnwG
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 8 JuZwAnwG – Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit die Lage es zulässt, der nötige Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/JuZwAnwG,ST - Justiz-Zwangsanwendungsgesetz/
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