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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AMEG,NW - Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz/
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§ 1 AMEG
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 AMEG – Geltungsbereich
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Ausschüsse und deren Unterausschüsse erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (Anlage)
(2) Der Finanzminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausschüsse, die zur Mitwirkung in Verwaltungsangelegenheiten des Landes gebildet werden, in das Verzeichnis der Ausschüsse, die unter die Regelung des Gesetzes fallen (Anlage zu § 1), aufzunehmen und das Verzeichnis fortzuführen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AMEG,NW - Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz/
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