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- §§ 14 - 25, Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzhilfe
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- § 15 HmbSfTG, Berechnung der Finanzhilfe, Bildung der Schülerkostensätze
- § 16 HmbSfTG, Höhe der Schülerkostensätze
- § 17 HmbSfTG, Bildung der Schülerkostensätze in besonderen Fällen
- § 18 HmbSfTG, Gewährung von Finanzhilfe für private Vorschulklassen
- § 19 HmbSfTG, Berücksichtigungsfähige Schülerzahlen
- § 20 HmbSfTG, Minderung der Finanzhilfe
- § 21 HmbSfTG, Höchstgrenze der Finanzhilfe
- § 22 HmbSfTG, Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfe
- § 23 HmbSfTG, Prüfung der Verwendung
- § 24 HmbSfTG, Widerruf
- § 25 HmbSfTG, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen