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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWKG,NW - Akademie Wissenschaften/Künste-Gesetz/
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§ 10 AWKG
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 10 AWKG – Vergütungen
Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Aufwandsentschädigung. Das Kuratorium entscheidet über dessen Höhe. Die Satzung kann Bestimmungen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Sekretärinnen oder die Sekretare sowie über Reisekostenerstattungen und die Gewährung von Sitzungsgeldern für die Mitglieder enthalten.
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