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§ 3 EltBauVO
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EltBauVO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 EltBauVO – Allgemeine Anforderungen (1)

(1) Innerhalb von Gebäuden nach § 1 Abs. 1 müssen

  1. 1.
    Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
  2. 2.
    ortsfeste Stromerzeugungsaggregate und
  3. 3.
    Zentralbatterien für Sicherheitsbeleuchtung

in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Schaltanlagen für Sicherheitsbeleuchtung dürfen nicht in elektrischen Betriebsräumen mit Anlagen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 aufgestellt werden. Es kann verlangt werden, dass sie in eigenen elektrischen Betriebsräumen aufzustellen sind.

(2) Die elektrischen Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EltBauVO,NW - V. ü. d. Bau v. Betriebsräumen f. elektr. Anlagen/
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