Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauSparkG - Bausparkassengesetz/
Dokument
§ 13 BauSparkG
Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BauSparkG)
Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BauSparkG)
Bundesrecht
§ 13 BauSparkG – Besondere Pflichten des Prüfers
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob
- 1.die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind,
- 2.die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eingehalten hat und
- 3.die Vorschriften einer nach § 10erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind.
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauSparkG - Bausparkassengesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=141685,15
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=141685,15
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.