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§ 13 BauSparkG
Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BauSparkG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BauSparkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauSparkG
Gliederungs-Nr.: 7691-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 BauSparkG – Besondere Pflichten des Prüfers

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob

  1. 1.
    die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind,
  2. 2.
    die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eingehalten hat und
  3. 3.
    die Vorschriften einer nach § 10erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind.

Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauSparkG - Bausparkassengesetz/
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