Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/EG,HH - EnteignungsG/
Dokument
§ 3 EG
Hamburgisches Enteignungsgesetz
Hamburgisches Enteignungsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 3 EG – Zulässigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Sie setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, er werde das Vorhaben innerhalb angemessener Frist ausführen.
(2) Für die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land und für die Enteignung zu dem Zweck, entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen (§ 2 Satz 2), gelten die §§ 90 und 91 mit Ausnahme von § 90 Absatz 1 Nummern 2 und 3 des Baugesetzbuchs - BauGB - sinngemäß.
(3) Für den Umfang, die Beschränkung und die Ausdehnung der Enteignung gilt § 92 Absätze 1 bis 3 und 5 BauGB sinngemäß.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/EG,HH - EnteignungsG/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145874,4
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145874,4
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.