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Abschnitt Gr/AufwE 2021
Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2021
Landesrecht Thüringen
Titel: Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2021
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Gr/AufwE 2021,TH
Gliederungs-Nr.: 1101-1-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt Gr/AufwE 2021

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 680) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik der Präsidentin des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Diese unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.

Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 4. Mai 2021 erfolgt 1. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 1,0 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 0,9 vom Hundert beziffert.

Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2021 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:

  1. 1.

    Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG

    erhöht sichum59,77 Euroauf6.036,72 Euro.
  2. 2.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1

    Nr. 1 ThürAbgG
    erhöht sich
    um12,13 Euroauf1.359,43 Euro;
    Nr. 2 ThürAbgG
    erhöht sich
    um3,79 Euroauf424,84 Euro;
    Nr. 3 ThürAbgG
    erhöht sich bei einer Entfernung
    von bis zu20 kmum2,27 Euroauf254,90 Euro,
    von bis zu40 kmum3,79 Euroauf424,84 Euro,
    von bis zu60 kmum4,93 Euroauf552,28 Euro,
    von bis zu80 kmum6,06 Euroauf679,71 Euro,
    von bis zu100 kmum7,20 Euroauf807,16 Euro,
    von bis zu120 kmum8,34 Euroauf934,61 Euro
    und ab120 kmum9,47 Euroauf1.062,09 Euro.
  3. 3.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung

    von bis zu20 kmum3,66 Euroauf409,79 Euro,
    von bis zu40 kmum3,99 Euroauf447,46 Euro,
    von bis zu60 kmum4,24 Euroauf475,74 Euro,
    von bis zu80 kmum4,50 Euroauf504,02 Euro,
    von bis zu100 kmum4,75 Euroauf532,24 Euro,
    von bis zu120 kmum5,00 Euroauf560,52 Euro
    und ab120 kmum5,25 Euroauf588,75 Euro.
1

Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 4. Mai 2021 nebst Anlagen ist in der Drucksache 7/3341 des Thüringer Landtags vom 7. Mai 2021 veröffentlicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/Gr/AufwE 2021,TH - Grund-/Aufwandsentschädigungen 2021/
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