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§ 8 KomAbwV
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KomAbwV
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 KomAbwV – Einleitung von industriellem Abwasser in Kanalisationen

(1) Industrielles Abwasser darf in Kanalisationen nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung

  1. 1.
    den Anforderungen entspricht, die der zur Beseitigung des kommunalen Abwassers Verpflichtete zum Schutze der öffentlichen Abwasseranlagen erlassen hat,
  2. 2.
    nach Maßgabe von §§ 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 Absatz 1 und 2 des Landeswassergesetzes einer Genehmigung bedarf.

(2) Industrielles Abwasser muss so behandelt werden, dass es folgende Anforderungen erfüllt:

  • Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden,
  • Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden,
  • der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden,
  • Ableitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen,
  • es muss sichergestellt sein, dass der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher verwertet werden kann.

Diese Anforderungen sind nach den dafür erlassenen Regelungen einzuhalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KomAbwV,NW - Kommunalabwasserverordnung/
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