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§ 15 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2008/2009
Referenz: 630-4o

§ 15 HG 2008/2009 – Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte und Leistungsentgelte an Arbeitnehmer

(1) An bis zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A vergeben werden.

(2) Leistungsentgelte für Arbeitnehmer richten sich nach § 18 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L 2006) .

(3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis 12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gewährt werden.

(4) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2008/2009,BB - Haushaltsgesetz 2008/2009/