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§ 4 BLBG
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BLBG
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 4 BLBG – Parlamentarische Kontrolle

In Angelegenheiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ist die Landesregierung dem Landtag bzw. einem von ihm zu benennenden Ausschuss gegenüber jederzeit und umfassend rechenschaftspflichtig. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BLBG,NW - Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz/
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