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Art. 13 HBG 2017/2018
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2017/2018
Gliederungs-Nr.: 520-5:17A
Normtyp: Gesetz

Art. 13 HBG 2017/2018 – Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Nach § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird folgender § 44a eingefügt:

"§ 44a
Transparenz von Landesmitteln

(1) Bei Vorhaben und Maßnahmen sowohl des Staates als auch von Dritten, die auch auf Grundlage des Staatshaushaltsplanes finanziert werden, hat der Maßnahmeträger die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die staatliche Finanzierung zu informieren.

(2) Das Weitere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Diese Verwaltungsvorschrift ist im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss vor Auszahlung der staatlichen Finanzierung zu erlassen."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2017/2018,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018/