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§ 8 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSammlG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürSammlG – Mitwirkung von Minderjährigen

(1) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden.

(2) Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nichterlaubnisbedürftigen Sammlungen nach § 1 Abs. 3.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann die Erlaubnisbehörde in begründeten Einzelfällen und wenn die Gefährdung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist, zulassen, dass diese jeweils mindestens zu zweit

  1. 1.
    auch nach Eintritt der Dunkelheit bei Straßensammlungen oder
  2. 2.
    auch bei Haussammlungen, jedoch nur bis zum Eintritt der Dunkelheit,

eingesetzt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürSammlG,TH - SammlungsG/