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§ 7 VO-DV II
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VO-DV II
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 VO-DV II – Datenverarbeitung und Datenbestand im Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule

(1) Das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen darf zum Zwecke der Durchführung von Staatsprüfungen personenbezogene Daten der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und der Lehrkräfte in Ausbildung sowie der Mitglieder des Landesprüfungsamtes- und der Prüfungsausschüsse nach Maßgabe der Anlage 4 verarbeiten.

(2) Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung dürfen zum Zwecke der Lehrerausbildung personenbezogene Daten der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und der Lehrkräfte in Ausbildung und der mit der Ausbildung beauftragten Fachleiterinnen und Fachleiter sowie der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer nach Maßgabe der Anlage 5 verarbeiten.

(3) Die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule darf zum Zweck der Fortbildung, der Durchführung und der Evaluation des Eignungsfeststellungsverfahrens und zur Entwicklung von Kernlehrplänen, Zentralen Prüfungen und des Referenzrahmens Schulqualität Abi-online personenbezogene Daten der in § 1 Absatz 1 genannten Personen nach Maßgabe der Anlage 8 verarbeiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO-DV II,NW - Datenverarbeitungsverordnung Lehrer/