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Art. 4 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 4 LJagdG – Zu § 2 BJagdG

(1) Keine Art der jagdbaren Tiere darf ausgerottet oder in ihrem Bestand gefährdet werden. Die zuständige öffentlichen Stellen sind verpflichtet, bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz die Erfordernisse des Artenschutzes zu berücksichtigen und insbesondere für solche Wildarten, deren Bestand bedroht erscheint, den erforderlichen Schutz zu sichern. Die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten (Biotope) sollen erhalten und nach Möglichkeit nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, außer den in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Arten weitere Tierarten für jagdbar zu erklären und für diese Jagdzeiten festzusetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LJagdG,HB - Landesjagdgesetz/
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