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§ 4 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 APO-OS – Auslandsaufenthalte

(1) Während der ersten beiden Ausbildungsjahre kann das Oberstufen-Kolleg Kollegiatinnen und Kollegiaten für bis zu zwei Semester zu einem Auslandsaufenthalt beurlauben. Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Bildungseinrichtung ist der Nachweis zu erbringen. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn im ersten oder dritten Semester fortgesetzt.

(2) Kollegiatinnen und Kollegiaten mit überdurchschnittlichen Leistungen in der Eingangsphase können auf Antrag nach Rückkehr vom Auslandsaufenthalt in das vierte Semester eintreten, sofern an einer ausländischen Schule entsprechende Belegverpflichtungen (§ 19 Abs. 2 bis 6) erfüllt und entsprechende Leistungen erbracht wurden. Vor Antritt des Auslandsaufenthalts befindet die Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten unterrichtenden Lehrenden über den Leistungsstand. Nach Rückkehr vom Auslandsaufenthalt entscheidet der Prüfungsrat mit Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde über die Eingliederung und die Anrechnung im Ausland belegter Lehrveranstaltungen auf die Unterrichtsverpflichtungen gemäß § 19 Abs. 2 bis 6. Im Ausland erbrachte Leistungen können in der Regel nicht als benotete Leistungen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/
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