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§ 28 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 APO-OS – Rücktritt, Versäumnis

(1) Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet ist, können bis zur Zulassungsentscheidung in das fünfte Semester zurücktreten, sofern die Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt nach der Zulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Versäumt eine Kollegiatin oder ein Kollegiat einen Teil der Abschlussprüfung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde oder verweigert sie oder er in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/
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