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§ 12 SLPG
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: SLPG
Referenz: 230-1

§ 12 SLPG – Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (1)

(1) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen untereinander abzustimmen. Sie haben alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, dass dieser die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung noch möglich ist.

(2) Auf Verlangen der Landesplanungsbehörde sind die Mitteilungen nach Absatz 1 auch von sonstigen Personen des Privatrechts zu machen, soweit nicht die Erteilung der Auskunft auf Grund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann. Die Auskünfte sind geheim zu halten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Dezember 2010 durch § 14 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599). Zur weiteren Anwendung s. § 13 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLPG 2002,SL - Landesplanungsgesetz/
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