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§ 2 ZustVO AG Straf
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZustVO AG Straf,NW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ZustVO AG Straf – Strafrichterhaftsachen

Der Begriff "Strafrichterhaftsachen" im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 umfasst

  1. 1.

    die zur Zuständigkeit des Strafrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird,

  2. 2.

    die Entscheidungen, die der Strafrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft beziehen,

  3. 3.

    die Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozessordnung,

  4. 4.

    die Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung,

  5. 5.

    die Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Absatz 4, 45 Absatz 5 und 47 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Verfolgte sich nicht auf freiem Fuß befindet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO AG Straf,NW - Zuständigkeitsverordnung Amtsgerichte Strafsachen/
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