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Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
§ 2 ZustVO AG Straf – Strafrichterhaftsachen
Der Begriff "Strafrichterhaftsachen" im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 umfasst
- 1.
die zur Zuständigkeit des Strafrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird,
- 2.
die Entscheidungen, die der Strafrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft beziehen,
- 3.
die Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozessordnung,
- 4.
die Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung,
- 5.
die Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Absatz 4, 45 Absatz 5 und 47 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Verfolgte sich nicht auf freiem Fuß befindet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO AG Straf,NW - Zuständigkeitsverordnung Amtsgerichte Strafsachen/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4041588,3
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