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§ 2 ZZV hF WS 11/12
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2011/2012
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2011/2012
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV hF WS 11/12,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ZZV hF WS 11/12

Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 25 und 26 Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2011 (GV. NRW. S. 275).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 11/12,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2011/2012/
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