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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RiWahlG - Richterwahlgesetz/
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§ 13 RiWahlG
Richterwahlgesetz
Richterwahlgesetz
Bundesrecht
§ 13 RiWahlG
Stimmt der zuständige Bundesminister zu, so hat er die Ernennung des Gewählten beim Bundespräsidenten zu beantragen.
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