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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IngG,NW - Ingenieurgesetz/
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§ 8 IngG
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 8 IngG
Ordnungswidrig handelt, wer
- a)
- b)
entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4
die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.
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