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§ 8 GrundbAutV
Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GrundbAutV,NW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 GrundbAutV – Delegation

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung,

  1. 1.

    durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird,

  2. 2.

    durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Anlegung eines Ersatzgrundbuches und der Übernahme der Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch zu regeln,

  3. 3.

    durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und weitere Einzelheiten des Verfahrens zu regeln und

  4. 4.

    durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen

wird auf das Justizministerium übertragen.

(2) Die Weiterübertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung der §§ 1 bis 7.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GrundbAutV,NW - Grundbuch-Automations-Verordnung/
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