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§ 3 AkGradV
Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AkGradV,NW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 AkGradV

(1) Im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes können auch solche Mastergrade geführt werden, welche gemeinsam von der United Nations University und einer Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (Gv. NRW. s. 195) in der jeweils geltenden Fassung oder einer staatlich in Nordrhein-Westfalen anerkannten Hochschule auf der Grundlage eines mit einer dieser Hochschulen vereinbarten Joint Degree für Gemeinsame Studiengänge, die nach Maßgabe des § 7 Hochschulgesetz akkreditiert worden sind, verliehen worden sind. Die Führbarkeit setzt zudem voraus, dass die Urkunde über den Mastergrad gemeinsam von der United Nations University und der mit dieser in dem Joint Degree kooperierenden Hochschulen ausgestellt worden ist.

(2) Falls ein von der United Nations University verliehener Mastergrad in einem ausländischen Staat führbar ist, gilt hinsichtlich der Führbarkeit dieses Grades im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes Folgendes:

  1. 1.

    Ist dieser ausländische Staat ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, kann der Mastergrad in der verliehenen Form geführt werden.

  2. 2.

    Im Falle sonstiger ausländischer Staaten kann der Mastergrad in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden, wenn er auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium verliehen worden ist.

    Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist jeweils ausgeschlossen.

(3) § 69 Hochschulgesetz bleibt ansonsten unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AkGradV,NW - Akademische Grade-Verordnung/
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