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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO-DV I,NW - Datenverarbeitungsverordnung Schüler/
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§ 10 VO-DV I
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DVI)
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DVI)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 10 VO-DV I – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 3 Abs. 1 zur Auskunft Verpflichteter
- 1.
keine,
- 2.
unrichtige oder
- 3.
unvollständige
Auskunft erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.
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