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§ 6 WoZustV
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WoZustV,NW
Gliederungs-Nr.: 237
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 WoZustV – Berichtspflicht

Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Verordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WoZustV,NW - Wohnraumförderung-Zuständigkeitsverordnung/
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