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§ 9 GrundbAutV
Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GrundbAutV,NW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 GrundbAutV – Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 15. April 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 281) und die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 126 Abs. 1 und § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie § 93 der Grundbuchverfügung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 485) außer Kraft.

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GrundbAutV,NW - Grundbuch-Automations-Verordnung/
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