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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsUKG,SN - Sächsisches Umzugskostengesetz/
Dokument
§ 14 SächsUKG
Sächsisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG)
Sächsisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG)
Landesrecht Sachsen
§ 14 SächsUKG – Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 10 Abs. 1 festgesetzten Beträge bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsUKG,SN - Sächsisches Umzugskostengesetz/
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