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§ 21 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 21 KunstHG – Fachbereichsrat  (1)

(1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insbesondere in allen die Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen des Fachbereichs zuständig. Er nimmt den Semesterbericht des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.

(2) Mitglieder des Fachbereichsrats sind

  1. 1.
    der Dekan als Vorsitzender,
  2. 2.
    der Prodekan mit beratender Stimme,
  3. 3.
    vier Vertreter der Gruppe der Professoren, zwei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter und zwei Vertreter der Gruppe der Studenten.

An den Musikhochschulen tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten an die Stelle einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Mitglieder des Fachbereichsrates nach Satz 1 Nr. 3 werden von den Mitgliedern des Fachbereichs gewählt. § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Vor der Beschlussfassung des Fachbereichsrates über Angelegenheiten eines Faches, das im Fachbereichsrat nicht durch einen Professor vertreten ist, ist mindestens einem Professor dieses Faches Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen. Bei der Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und Promotionsordnungen sind alle Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, stimmberechtigt. Bei der Berechnung von Mehrheiten gelten sie als Mitglieder des Fachbereichsrats, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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