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§ 10 LPresseG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LPresseG,SH
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LPresseG – Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken

Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/6791 nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie nur § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 findet nur bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. § 83 BDSG gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Satz 1 gehaftet wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LPresseG,SH - Landespressegesetz/
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