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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/UAG,BW - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 23a UAG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 23a UAG – Geheim- und Datenschutz
Es gelten die Richtlinien für die Behandlung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten im Bereich des Landtags und die Datenschutzordnung für den Landtag in ihrer jeweiligen Fassung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/UAG,BW - Untersuchungsausschussgesetz/
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