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§ 3 WpÜGKonzV
Verordnung über die gerichtliche Entscheidung in Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen (Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen - Konzentrations-VO - § 66 WpÜG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die gerichtliche Entscheidung in Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen (Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen - Konzentrations-VO - § 66 WpÜG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WpÜGKonzV,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 WpÜGKonzV – Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WpÜGKonzV,NW - Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen - Konzentrations-VO - § 66 WpÜG/
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