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§ 7 ThürAGVwGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGVwGO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürAGVwGO – Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände

In Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände erlässt den Widerspruchsbescheid die Aufsichtsbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGVwGO,TH - Thüringer Ausführungsgesetz-Verwaltungsgerichtsordnung/
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