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§ 6 GVEntschVO
Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GVEntschVO
Referenz: 20320

§ 6 GVEntschVO

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880).

(1) Ist die Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit länger als zwei Wochen nicht möglich (zum Beispiel durch Krankheit), kann das Justizministerium für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewähren, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft können erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(3) Das Justizministerium kann seine Befugnis im Verwaltungswege auf die nachgeordneten Behörden übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GVEntschVO 1998,NW - Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung/
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