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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VertrGebErstG - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz/
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§ 13 VertrGebErstG
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Bundesrecht
§ 13 VertrGebErstG – Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen
Abweichend von den §§ 2 bis 12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VertrGebErstG - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz/
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