Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 11 LSchV
Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LSchV
Gliederungs-Nr.: 821
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 LSchV – Verfahren

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die künftigen Vertragspartner zu laden sind. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

(2) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die künftigen Vertragspartner auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.

(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der künftigen Vertragspartner.

(4) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragspartner dies beantragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LSchV,NW - LandesschiedsstellenV/