Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/UAG,BW - Untersuchungsausschussgesetz/
Dokument
§ 11 UAG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 11 UAG – Ordnungsgewalt
(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Zeugen, Sachverständige, Betroffene, Beistände und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnungen nicht Folge leisten oder sich einer Ungebühr schuldig machen, können vom Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal entfernt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/UAG,BW - Untersuchungsausschussgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=174034,13
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=174034,13
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.