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§ 17 LeichenG
Gesetz über das Leichenwesen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Leichenwesen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LeichenG,HB
Gliederungs-Nr.: 2127-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LeichenG – Umgang mit Leichenteilen

(1) Körperteile, Organe und Organteile von Leichen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Körperteile, Organe und Organteile sowie die in § 16 Absatz 5 genannten Totgeborenen, Fehlgeborenen und Leibesfrüchte dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LeichenG,HB - Leichenwesengesetz/