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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LeichenG,HB - Leichenwesengesetz/
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§ 17 LeichenG
Gesetz über das Leichenwesen
Gesetz über das Leichenwesen
Landesrecht Bremen
§ 17 LeichenG – Umgang mit Leichenteilen
(1) Körperteile, Organe und Organteile von Leichen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Körperteile, Organe und Organteile sowie die in § 16 Absatz 5 genannten Totgeborenen, Fehlgeborenen und Leibesfrüchte dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LeichenG,HB - Leichenwesengesetz/
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