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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHundG NRW,NW - Landeshundegesetz/
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§ 16 LHundG NRW
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 16 LHundG NRW – Ordnungsbehördliche Verordnungen
(1) Die erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium. Durch ordnungsbehördliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden über
- 1.die Inhalte und das Verfahren der Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,
- 2.die Anforderungen an die Sachkunde der Personen, die einen gefährlichen Hund, einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 oder im Sinne des § 11 Abs. 1 halten wollen sowie über das Verfahren der Sachkundeprüfung,
- 3.die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und die Durchführung einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2 berechtigt,
- 4.die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprüfung durch Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2,
- 5.die für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde sowie das Verfahren der Datenübermittlung.
§ 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung besondere Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere erfordert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHundG NRW,NW - Landeshundegesetz/
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