Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 13 LRKG
Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-42
Normtyp: Gesetz

§ 13 LRKG – Trennungsgeld

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld. Dasselbe gilt für die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde und der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als der Dienststelle. Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich. Das Finanzministerium wird ermächtigt eine Rechtsverordnung zur Regelung des Trennungsgeldes zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei Abordnungen im Rahmen der Ausbildung. Der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt. Satz 1 gilt auch bei Abordnungen im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes, einer Ausbildungs- oder Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung notwendig sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LRKG,BW - Landesreisekostengesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.