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§ 6 ThürAGInsO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGInsO
Referenz: 2000-37

§ 6 ThürAGInsO – Kostenregelung

(1) Das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium gewährt den die Verbraucherinsolvenzberatung durchführenden Stellen nach Maßgabe des Haushaltsplans auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten und den notwendigen Sachkosten. Es kann die Förderung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen und diese gegebenenfalls auch mit allen hierzu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten beleihen.

(2) Das Nähere zum Verfahren und zur Höhe der Zuwendungen, insbesondere zur Pauschalierung und Anerkennung der Kosten sowie zur Festlegung eines Bedarfsschlüssels, regelt das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGInsO,TH - AG InsolvenzO/
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