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§ 4 UmSchAnzV
Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: UmSchAnzV,NW
Gliederungs-Nr.: 28
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 UmSchAnzV – Unterstützungspflicht, Anordnungsbefugnis

(1) Der Betreiber einer in § 1 genannten Anlage hat die Bediensteten der für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen Behörden und deren Beauftragte bei der Untersuchung und Aufklärung von Schadensereignissen zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen - soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist - Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung zu stellen. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen Behörden können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/UmSchAnzV,NW - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung/