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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsWprG,SN - Sächsisches Wahlprüfungsgesetz/
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§ 10 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
§ 10 SächsWprG – Beratung im Wahlprüfungsausschuss
(1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.
(2) An der Schlussberatung und -entscheidung können nur diejenigen ordentlichen Mitglieder oder deren Vertreterinnen und Vertreter und die beratenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der letzten mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. § 3 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Bei der Schlussentscheidung der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
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