Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/UWGEinigStV,BB - UWG-Einigungsstellenverordnung/
Dokument
§ 8 UWGEinigStV
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Brandenburg
§ 8 UWGEinigStV – Ladungsfrist
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von der vorsitzenden Person geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage und kann von der vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/UWGEinigStV,BB - UWG-Einigungsstellenverordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2551733,9
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2551733,9
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.