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§ 8 UWGEinigStV
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: UWGEinigStV,BB
Gliederungs-Nr.: 44-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 UWGEinigStV – Ladungsfrist

Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von der vorsitzenden Person geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage und kann von der vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/UWGEinigStV,BB - UWG-Einigungsstellenverordnung/
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