Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayPrG,BY - Bayerisches Pressegesetz/
Dokument
Art. 14 BayPrG
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Landesrecht Bayern
Art. 14 BayPrG – Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
- 1.
wer als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 entspricht;
- 2.
wer als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl ihm das nach Art. 5 Abs. 2 und 3 untersagt ist;
- 3.
wer ein beschlagnahmtes Druckwerk in Kenntnis der Beschlagnahme verbreitet;
- 4.
- 5.
wer über die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse (Art. 8 Abs. 3) wissentlich falsche Angaben macht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayPrG,BY - Bayerisches Pressegesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168037,16
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168037,16