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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RAVG NW,NW - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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§ 14 RAVG NW
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 14 RAVG NW – Übergangsregelungen
(1) Wer bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer des Landes Nordrhein-Westfalen ist und
das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks;
das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem Versorgungswerk nicht angehört, kann nach Maßgabe der Satzung freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks werden.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.
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