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Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EingrVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts
(Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)

Vom 9. Februar 1979 (GV. NW. S. 97)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2023 (GV. NRW. S. 486) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
Eingruppierung in den Gemeinden2
Eingruppierung in den Kreisen 3
Eingruppierung bei den Landschaftsverbänden und im Regionalverband Ruhr4
Aufwandsentschädigungen 5
Aufwandsentschädigungen für Werkleiterinnen und Werkleiter6
Einwohnerzahl 7
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift8
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 27. Juni 2023 (GV. NRW. S. 486) können Änderungen der Eingruppierungen auf der Grundlage der aktuell veröffentlichten Einwohnerzahlen für das Jahr 2023 erstmals ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EingrVO,NW - Eingruppierungsverordnung/
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