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Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EingrVO,NW - Eingruppierungsverordnung/
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Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts
(Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Vom 9. Februar 1979 (GV. NW. S. 97)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2023 (GV. NRW. S. 486) (1)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Geltungsbereich | 1 |
Eingruppierung in den Gemeinden | 2 |
Eingruppierung in den Kreisen | 3 |
Eingruppierung bei den Landschaftsverbänden und im Regionalverband Ruhr | 4 |
Aufwandsentschädigungen | 5 |
Aufwandsentschädigungen für Werkleiterinnen und Werkleiter | 6 |
Einwohnerzahl | 7 |
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift | 8 |
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 27. Juni 2023 (GV. NRW. S. 486) können Änderungen der Eingruppierungen auf der Grundlage der aktuell veröffentlichten Einwohnerzahlen für das Jahr 2023 erstmals ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EingrVO,NW - Eingruppierungsverordnung/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146635,1
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