Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/THWG - THW-Gesetz/
Dokument
§ 2 THWG
Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
Bundesrecht
§ 2 THWG – Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung
(1) Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt nicht für Einsätze.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhältnisses im Einzelnen zu regeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/THWG - THW-Gesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139682,3
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139682,3
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.